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   VG Minden, 30.07.2015 - 11 L 422/15   

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https://dejure.org/2015,40223
VG Minden, 30.07.2015 - 11 L 422/15 (https://dejure.org/2015,40223)
VG Minden, Entscheidung vom 30.07.2015 - 11 L 422/15 (https://dejure.org/2015,40223)
VG Minden, Entscheidung vom 30. Juli 2015 - 11 L 422/15 (https://dejure.org/2015,40223)
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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2014 - 8 B 690/14

    Rechtmäßigkeit der Aussetzung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines

    Auszug aus VG Minden, 30.07.2015 - 11 L 422/15
    Die Vorschrift ist entsprechend anwendbar, wenn es - wie hier - um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens geht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2014 - 8 B 690/14 -, juris Rn. 6 f.

    vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2014 - 8 B 690/14 -, a.a.O. Rn. 8 ff. m.w.N.

    So OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2014 - 8 B 690/14 -, a.a.O. Rn. 17.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2013 - 2 D 46/12

    Wirksamkeit der Änderung des Flächennutzungsplans zur Darstellung von

    Auszug aus VG Minden, 30.07.2015 - 11 L 422/15
    Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass sich die Beigeladene seit Jahren um die Ausweisung von Vorrangzonen bemüht und das OVG NRW in seinem Urteil vom 01.07.2013 - 2 D 46/12.NE -, mit dem die im Mai 2011 bekannt gemachte 77. Änderung des Flächennutzungsplans für unwirksam erklärt wurde, die Mängel im damaligen Planungsprozess konkret benannt habe, wird dadurch weder das Ergebnis der jetzigen Flächennutzungsplanung vorgegeben noch der dem Plangeber obliegende Abwägungsprozess - in Teilen - entbehrlich.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2010 - 8 B 1652/09

    Beantragung der Genehmigung der Annahme, Lagerung und Aufbereitung von

    Auszug aus VG Minden, 30.07.2015 - 11 L 422/15
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.02.2010 - 8 B 1652/09.AK -, juris Rn. 28.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2014 - 8 B 1339/13

    Einstweiliger Rechschutz gegen die Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen

    Auszug aus VG Minden, 30.07.2015 - 11 L 422/15
    Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - vgl. Beschluss vom 11.03.2014 - 8 B 1339/13 -, juris - an, der bei der Bestimmung des Streitwerts von Verfahren gegen Zurückstellungen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträgen zunächst von 1 % der Investitionssumme, hier also 8.508,97 EUR , ausgeht, und den sich auf dieser Grundlage ergebenden Betrag aufgrund der Vorläufigkeit des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes halbiert.
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